Das Bundesgericht beerdigt in einem neueren Urteil wiederum die Vertretung von Kindern, welche hinsichtlich des persönlichen Verkehrs urteilsunfähig sind. Das Gericht verweist im Entscheid darauf, ein Teilgehalt der Kindesvertretung bestehe darin, den Willen des Kindes gegenüber dem Gericht zum Ausdruck zu bringen. Darauf abgestützt hält es fest, dieser Aspekt könne nach der Rechtsprechung nur bei urteilsfähigen Kinder von Belang sein. Gestützt auf diese Überlegung kommt es sodann zum Schluss, eine Kindesvertretung sei für ein 10-jähriges Kind nicht erforderlich. Diese Rechtsprechung leuchtet mir nicht ein: Gerade wenn das Kind urteilsunfähig ist, ist es doch darauf angewiesen, dass eine Drittperson seinen Willen in das Verfahren einbringt. Wie (hoch) dieser Wille gewichtet wird, ist sodann eine andere, getrennt zu beurteilende Frage.
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