Zuweilen rügen Eltern, die KESB habe ihr Kind entgegen Art. 314a ZGB nicht angehört. In einem neueren Urteil (zu Art. 298 Abs. 1 ZPO, welcher aber über weite Strecken Art. 314a ZGB entspricht) konnte das Bundesgericht wieder einmal festhalten, dass Eltern eine Verletzung von Art. 314a ZGB nur rügen können, wenn sie eine solche Anhörung als Beweismittel angerufen haben. Haben sie die persönliche Anhörung nicht als Beweismittel beantragt, können sie die Kindesanhörung nicht mit der Begründung durchsetzen, dem Kind stehe diese als persönliches Mitwirkungsrecht zu (vgl. E. 2.3.1).
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