Das Bundesgericht hat im Entscheid 5C_2/2017 (Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden, dass die Kantone die Entschädigung für Beistandspersonen grundsätzlich anhand von pauschalierten Tarifen bemessen dürfen. Allerdings müssen Abweichungen von diesen Tarifen möglich sein. Es verstösst gegen Art. 404 ZGB, diese Abweichungen zu plafonieren. Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich Beistandspersonen nicht auf Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) berufen können, da sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
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