Wie bereits berichtet, hat der EGMR entschieden, Art. 426 ZGB stelle keine Grundlage für die fürsorgerische Unterbringung dar, wenn eine Person «nur» Dritte gefährdet. Das Bundesgericht hat nun die Rechtsprechung des EGMR übernommen: In einem neuen Entscheid hat festgehalten, die fürsorgerische Unterbringung sei kein Mittel, das Risiko zu reduzieren, dass eine Person in Zukunft nicht näher bezeichnete Straftaten begeht. Dies gelte unabhängig davon, wie hoch das Risiko eingeschätzt werde. Vorliegend wies das Bundesgericht die Angelegenheit an die KESB zurück. Diese habe zu prüfen, „… welche weniger tief in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifenden Massnahmen anzuordnen sind. Die zu treffenden Massnahmen sollen einerseits der Gestaltung der Übergangszeit bis zur definitiven Entlassung aus der stationären Massnahme dienen und andererseits festlegen, welche zielgerichteten und erfolgversprechenden Massnahmen zu treffen sind, bevor er tatsächlich auf sich alleine gestellt werden kann.“ Bis zum Vorliegen dieser Massnahmen verbleibt der Beschwerdeführer allerdings in einer Einrichtung. Spannend sein, wie die Rechtslage wäre, wenn die KESB die erforderlichen Abklärungen nicht beförderlich durchführt bzw. durchführen kann.
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