Internationaler Kindesschutz: Zuständigkeit der schweizerischen Behörden

Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Behörden im Kindesschutz knüpft nach dem  «Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenar­beit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kin­dern“ (HKsÜ) grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes (vgl. Art. 5 HKsÜ).

In einem neuen Urteil musste sich das Bundesgericht mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltsortes auseinandersetzen: Ein Vater hatte den Aufenthaltsort des Kindes vom Wadtland nach Frankreich verlegt, offenbar aufgrund von superprovisorische Kindesschutzmassnahmen der wadtländischen Behörden. Da keine perpetuatio fori besteht, wenn Eltern den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes in einen anderen Mitgliedsstaat des HKsÜ (wie Frankreich) verlegen, war für die weitere Zuständigkeit der schweizerischen Kindesschutzbehörden entscheidend, ob der Vater mit der Verlegung des Aufenthaltsortes auch den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ des Kindes i.S. des HKsÜ verändert hatte. Das Bundesgericht bejahte diese Frage, mit dem Hinweis, das Kind lebe seit sechs Monaten mit der Halbschwester und dem Vater in Frankreich und werde dort beschult. Zudem werde es dort medizinisch behandelt. Dass der Wechsel des Aufenthaltsortes bewusst erfolgte, um die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zu umgehen, sei für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes per se unerheblich.