Gemäss Art. 306 ZGB erlischt die elterliche Sorge, wenn eine (abstrakte) Interessenkollision vorliegt. Eine solche Kollision liegt gemäss Praxis und Lehre vor, wenn sowohl die Eltern als auch das Kind Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind. Diese Konstellation lag in einem neueren Bundesgerichtsurteil vor. Das Kind hat sich an das Bundesgericht gewandt und argumentiert, es verfüge bereits über eine private Unterstützung (vorliegend: ein privatrechtlich mandatierter Anwalt), weshalb auf die Errichtung einer Beistandschaft für sich verzichtet werden könne. Diese Argumentation hat das Bundesgericht mit Blick auf den Wortlaut von Art. 306 ZGB zurückgewiesen. Der Entscheid erscheint im Ergebnis wohl richtig: Es war sehr fraglich, ob das Kind tatsächlich den Willen hatte, durch den Anwalt vertreten zu werden. Freilich sind meines Erachtens Konstellationen denkbar, in welchen mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Subsidiaritätsprinzip eine privatrechtliche Unterstützung des Kindes ausreichend erscheint.
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