Interessenkollision

Das Bundesgericht hatte in einem Urteil die Gelegenheit, sich mit den Folgen der Interessenkollision einer Beistandsperson zu befassen (das Vorliegen einer Interessenkollision war im Entscheid ebenfalls strittig, aber vorliegend nicht von Interesse).  

Eine Interessenkollision hat zur Folge, dass die (Vertretungs-)Kompetenzen der Beistandsperson erlöschen (Art. 403 Abs. 2 ZGB). Schliesst die Beistandsperson ein Rechtsgeschäft im Namen der verbeiständeten Person ab, ist dieses mangels gesetzlicher Vertretungskompetenz (zur auftragsrechtlichen Vertretungskompetenz siehe unten) nichtig. Damit fehlt es auch an einem Rechtsgeschäft, welchem gestützt auf Art. 416 ZGB die Zustimmung erteilt werden könnte. Entsprechend stellte sich im vorliegenden Fall gar nicht die Frage, ob die KESB das Rechtsgeschäft durch die Genehmigung mehrerer Rechenschaftsberichte implizit genehmigt hat. 

Wenn die gesetzliche Vertretungskompetenz entfällt, könnten Beistandspersonen versucht sein, mit der betroffenen Person einen unentgeltlichen (und damit nicht zustimmungsbedürftigen, Art. 416 Abs. 3 ZGB) Auftrag abzuschliessen und mittels der auf den Auftrag basierenden Vollmacht doch noch (trotz Interessenkollision) im Namen der betroffenen Person tätig zu werden. Diesem Vorgehen schob das Bundesgericht in einem obiter dictum einen Riegel: Das Gericht schloss sich der Lehre an, wonach (unentgeltliche) Aufträge nur ausserhalb der Aufgabenbereiche der Beistandsperson erteilt werden dürfen. Damit kann das Auftragsrecht nicht die erwachsenenschutzrechtlichen Vorgaben – vorliegend das Entfallen der Vertretungskompetenz der Beistandsperson bei einer Interessenkollision – übersteuern.