In einem Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, inwieweit sich ein Elternteil mit Erfolg gegen die Impfung seines Kindes aussprechen kann, wenn der andere, gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil das Kind impfen lassen möchte (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Das Bundesgericht verfolgt dabei eine strenge Linie: So könne ein Elternteil im kindesschutzrechtlichen Kontext die Impfempfehlungen des BAG nicht also solche – d.h. nicht mit einem allgemeinen Verweis, wonach Impfungen aufgrund (angeblicher) Nebenwirkungen (wie z.B. Zunahme von Allergien, Abnahme der Fertilität bzw. der Spermienzahl, früherer Tod etc.) schädlich seien – in Frage stellen. Vielmehr könne der Elternteil «nur» geltend machen, weshalb im konkreten Fall Gründe vorliegen, um von den Empfehlungen des BAG abzuweichen.
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