In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht entscheiden müssen, inwiefern das Sorgerecht in Bezug auf Impfbelange einzuschränken ist, wenn ein Inhaber der elterlichen Sorge mit Impfungen (vorliegend: gegen Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung) nicht einverstanden ist. Das Bundesgericht hat den vorliegenden Fall von BGE 146 III 313 abgegrenzt und festgehalten, im BGE sei die Kindeswohlgefährdung darin zu erblicken gewesen, dass sich die gemeinsamen (!) Inhaber der elterlichen Sorge in Bezug auf Impfungen uneinig waren. Dann sei die Auflösung der Pattsituation nötig. Wenn – wie im vorliegenden Fall – nur ein Elternteil sorgeberechtigt sei oder wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich über die Verweigerung der Impfungen einig seien, bestünde im alleinigen Umstand, dass ein Kind nicht sämtliche vom BAG empfohlenen Basisimpfungen aufweist, per se keine Kindeswohlgefährdung. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht dennoch eine Kindeswohlgefährdung angenommen. Dies mit der Argumentation, das Kind sei durch die KESB fremdplatziert worden. Die dann bestehende Verantwortung der Behörde beinhalte insbesondere auch den Schutz der Gesundheit des Kindes. Die Behörde könne mit Bezug auf die typischen Kinderkrankheiten nicht dieselben Risiken eingehen wie die Inhaber der elterlichen Sorge. Stimmen bei einer behördlichen Fremdplatzierung die Inhaber der elterlichen Sorge nicht sämtlichen Impfungen gegen „typische Kinderkrankheiten“ zu (und sind sie sich über diese Weigerung einig), liegt also gemäss Bundesgericht eine Kindeswohlgefährdung vor.
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