Honorar Kindesvertretung

In einem neueren Urteil beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Entschädigung der Kindesvertreterin im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Im vorliegenden Fall kritisierte die nicht anwaltliche Kindesvertreterin der ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren ausgerichtete Honoraransatz. Die Vertretung machte einen Aufwand mit einem Honoraransatz von CHF 220.–/Stunde geltend. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte der Honoraransatz auf CHF 170.–/Stunde.

Über die Einzelheiten des vorliegenden Falles interessiert, dass gemäss Bundesgericht Art. 314abis ZGB, Art. 299 ZPO (i.V.m. Art. 405f ZGB) oder Art. 12 Abs. 2 UN-KRK kein Stundenansatz von CFH 220.–/Stunde zwingend ist.

Der Fall ist auch deshalb interessant, weil das Obergericht an BGE 142 III 153 erinnert, wonach eine Entschädigung gemäss Anwaltstarif bei nichtanwaltlicher Kindesvertretung nicht sachgemäss sei. Vielmehr kommen die Entschädigungsrichtlinien für Beistandspersonen (analog) zum Zug. Für die Festsetzung der Entschädigung kam deshalb nicht die kantonale Verordnung über die Anwaltsgebühren zum Zug, sondern die Verordnung über Entschädigungen und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV/ZH). Diese führt zum unbefriedigende Ergebnis, dass Anwälte, welche als Kindesvertreter fungieren, einen höheren Stundenansatz geltend machen können als Sozialarbeitende.