Gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei kantonalen Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen ein Gutachten erstellt werden. Das Obergericht des Kantons Bern vertrat die Meinung, dieses Erfordernis gelte bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nicht. Das Bundesgericht hat, völlig zu Recht, dieser Rechtsprechung in einem neueren Urteil eine Absage erteilt.
Neueste Beiträge
- Bundesgericht 22. Oktober 2025
- Beitrag zur freien Verfügung 4. Oktober 2025
- Validierung Vorsorgeauftrag und Familienkonflikte 26. September 2025
- Ausflug ins Sorgerecht 18. September 2025
- KOKES-Statistik 17. September 2025