Gesuche um Entbindung vom Berufsgeheimnis

Ein neues Urteil des Bundegerichts befasst sich mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis. Obwohl der Fall nicht im Kindes- und Erwachsenenschutz angesiedelt ist, sind die Schlussfolgerungen auch für den KESR relevant.

Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist einfach: Ein volljähriger Mann wurde stationär in einer Klinik behandelt. Während des Aufenthalts kam im Rahmen der Behandlung der Konsum von Kinderpornografie zur Sprache. Die Einrichtung gelangte an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) und bat betreffend den Patienten um die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht, unter anderem gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Dies mit der Begründung, es bestehe die Gefahr des weiteren Konsums von Kinderpornografie sowie das Risiko einer Fremdgefährdung.  

Die kantonalen Behörden gaben diesem Gesuch statt. Wie das Bundesgericht zu Recht herausstrich, wurden dabei aber zentrale rechtstaatliche Grundsätze verkannt. Zunächst hat das AGS den Mann nicht in das Entbindungsverfahren einbezogen. Weiter wurde ihm die Verfügung nicht zugestellt. Dieser Aspekte führten zur Nichtigkeit der Verfügung, zumal vorliegend die Annahme eines nichtigen Rechtsakts die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet.

Schliesslich hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass nicht die Einrichtung, sondern nur die Träger:in des Berufsgeheimnisses ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis stellen müssen (vorliegend die Psycholog:innen der Klinik). Darauf ist auch im Kindes- und Erwachsenenschutz zu achten, sofern nicht die KESB um Entbindung ersucht (vgl. Art. 314e Abs. 3 ZGB; Art. 448 Abs. 2 ZGB).