Gesetzesänderung Verantwortlichkeitsrecht

Die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit sind per 1. Januar 2020 teilrevidiert worden.

Neu hält Art. 455 Abs. 1 zur Verjährung explizit fest, der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjähre nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Demnach verjährt der Anspruch „mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte“ (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Weiter wurde Art. 455 Abs. 2 ZGB, wonach sich die Verjährungsfrist teilweise nach der strafrechtlichen Frist zur Verfolgungsverjährung bestimmt, präzisiert: Demnach verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils, wenn die Verfolgungsverjährung infolge eines solchen Urteils nicht mehr eintritt.