In einem neueren Urteil hat sich das Gericht mit der Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 287 Abs. 1 ZGB) befassen müssen. Der Vater hat mit seinem Kind (vertreten durch die Mutter) einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen. Im Nachgang an die Unterzeichnung meldete er sich telefonisch bei der KESB und teilte mit, der Unterhalt sei zu hoch. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 machte er zudem geltend, seine Fragen seien anlässlich der Besprechung bei der KESB nicht richtig beantwortet worden. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und sei aufgrund der geleisteten Nachtschicht körperlich geschwächt gewesen. Ihm sei vorgetäuscht worden, dass ein Betreuungsunterhalt geschuldet werde. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe sich in einem Willensmangel befunden und halte den Vertrag nicht. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 genehmigte die KESB dennoch den Unterhaltsvertrag. Die kantonale Rechtsmittelinstanz schützte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht stellte klar, dem Unterhaltsschuldner stehe es bei laufendem Genehmigungsverfahren offen, die Nichtgenehmigung des Unterhaltsvertrags zu beantragen. In diesem Zusammenhang könne er (unter anderem) Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend machen, zumal die genehmigende Instanz den Unterhaltsvertrag insbesondere dahingehend zu überprüfen habe, ob sie dem freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen Willensmangel berufen, dürfe der Unterhaltsvertrag nicht genehmigt werden. In der Sache verneinte das Bundesgericht die Vorbringen des Vaters.