Seit dem 1. November 2020 ist eine Revision des «Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981“ (AFZFG) in Kraft. Im Wesentlichen hat die Gesetzgeberin die Frist zur Einreichung von Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags gestrichen. Dieser beträgt neu pauschal pro Person CHF 25‘000. Schliesslich hat der Gesetzgeber sozialversicherungs- (EL) bzw. sozialhilferechtliche Folgen einer Entschädigung neu geregelt. Beistandspersonen sollten insbesondere beachten, dass Verfügungen der EL, welche der neuen Rechtslage widersprechen, in Wiedererwägung gezogen werden können (ohne dass die Voraussetzungen des ATSG vorliegen müssen).
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