Wenn Gerichte eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung gutheissen und die Angelegenheit an die untere Instanz zurückweisen, ordnen sie in aller Regel die Rückbehaltung der betroffenen Person in der Einrichtung an, bis ein neuer Entscheid der unteren Instanz vorliegt. Die Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung bleibt dabei meist unklar. In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht folgenden Ansatz gewählt: «Mit diesem Rückweisungsentscheid (Anmerkung: Des Bundesgerichtes) befindet sich das Verfahren wieder im zweitinstanzlichen Instruktionsstadium. Nachdem die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, die Vorinstanz diese nicht wiederhergestellt und der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht um aufschiebende Wirkung ersucht hat, ist die von der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbringung weiterhin vollstreckbar.“ Dazu ist anzumerken, dass einer Beschwerde im Bereich der FU von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Diese besteht also „automatisch“ nicht – es sei denn, die kantonale Beschwerdeinstanz würde die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen anordnen.
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