In einem neueren Urteil musste sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigen, wer für den Aufenthalt einer betroffenen Person aufzukommen hat, welche in einer ausserkantonalen Einrichtung lebt. Das Bundesgericht hat dargelegt, für die Anwendung der IVSE (so sie nach kantonalem Recht anwendbar ist) müsse ein interkantonaler Sachverhalt vorliegen. In casu war dies der Fall, weil der Unterstützungswohnsitz nach ZUG im Kanton Zürich liegt, der zivilrechtliche Wohnsitz aber in Altdorf/SZ. Die IVSE regelt als Grundsatz, dass der Standortkanton (also der Kanton, in welchem das Kind den zivilrechtlichen Wohnsitz hat), der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung zusichert. Nicht geregelt ist dadurch die Frage, wer im innerkantonalen Verhältnis für die Kosten aufzukommen hat. Dies muss das kantonale Recht regeln (vorliegend das SEG/SZ).
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