In der Praxis werden zuweilen Erziehungsaufsichten mit dem Gedanken errichtet, ein Auge auf die Situation des Kindes behalten zu können. Das Bundesgericht hat zu Recht ein solches Vorgehen beanstandet, jedenfalls solange die Behörden nicht konkret darlegen können, weshalb das Kindeswohl gefährdet ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf eine Gefährdungsmeldung vom November 2023 hin hat eine (Tessiner) KESB mit Urteil vom 20. Februar 2024 u.a. den Sozialdienst angewiesen, einen Besuch in der Wohnung der Mutter durchzuführen und die KESB über die Situation zu informieren. In einem folgenden Bericht an die KESB hat der Sozialdienst die Notwendigkeit einer Therapie für das Kind festgestellt. Dies lehnte die Mutter ab. Mit Entscheid vom 21. Juni 2024 hat die KESB daraufhin den Sozialdienst als Erziehungsaufsicht zu Gunsten des Kindes bestellt und forderte den Sozialdienst auf, alle drei Monate aktualisierte Berichte vorzulegen.
Die Mutter hat diese Entscheidung erfolglos an die kantonale Beschwerdeinstanz weitergezogen. Diese begründete die Errichtung der Erziehungsaufsicht unter anderem damit es bestehe „die Möglichkeit, dass das Kind nach wie vor eine Beaufsichtigung, ein externes ‚Auge‘ zum Schutz seiner psychischen Stabilität und seines Wohlbefindens benötigt“ bzw. es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die in der Gefährdungsmeldung beschriebene Situation des Kindes innerhalb weniger Monate wesentlich (zum Positiven) verändert hat.
Das Bundesgericht hielt fest, diese Begründung sei zu allgemein und hypothetisch.