Entlassung Beistandsperson

Die KESB kann eine Beistandsperson aus wichtigem Grund entlassen entlassen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In einem an sich unspektakulären Urteil hatte das Bundesgericht die Möglichkeit, klarzustellen, dass ein solcher Grund nicht vorliegt, wenn eine Behörde entgegen dem Antrag der Beistandsperson (hier: Antrag auf teilweisen Entzug der elterlichen Sorge in Bezug auf den Aufgabenbereich Gesundheit, Art. 308 Abs. 3 ZGB) entscheidet.  Auch bestehe ein solcher Grund (natürlich) nicht per se, wenn die Beistandsperson selber einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson stellt: Amtsmüdigkeit stellt für sich alleine genommen keinen wichtigen Grund dar.