Elterliche Sorge – Mehrarbeit für die KESB?

Mitten in die Sommerpause fiel ein Entscheid des Bundesgerichts, welcher zu potentieller Mehrbelastung bei der KESB führen könnte. Dem vorliegenden Urteil lag – etwas verkürzt -folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Mutter erhob als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gegen den präsumtiven Vater Vaterschaftsklage. Zudem beantragte sie die Regelung des Kindesunterhaltes. Im Verlaufe des Verfahrens anerkannte der Vater die Vaterschaft. Zudem beantragte er die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind (vgl. Art. 298c ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO).

Das erstinstanzliche Gericht schrieb die Vaterschaftsklage aufgrund der Kindesanerkennung ab, errichtete aber gleichwohl die gemeinsame elterliche Sorge (so gehen in der Praxis viele erstinstanzliche Gerichte vor). Das zuletzt angerufene Bundesgericht gelangte zum Schluss, die gemeinsame elterliche Sorge sei nichtig (!): Das Gericht hätte nicht über die elterliche Sorge entscheiden dürfen, da die Mutter nur als gesetzliche Vertreterin der Kinder am Verfahren mitgewirkt habe und nicht förmlich in dieses einbezogen worden sei. Dieser Mangel wiege so schwer, dass der fehlerhafte Entscheid nicht „nur“ anfechtbar, sondern nichtig sei. Das Gericht verweist sodann den Vater an die KESB, damit diese über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheidet…