Gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB sowie Art. 298d Abs. 3 entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge nicht (miteinander) verheirateter Eltern sowie über die übrigen strittigen Punkte, sofern eine „Klage auf Leistung des Unterhalts“ vorliegt. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Kompetenzattraktion des Gerichts nicht schon greift, wenn ein Schlichtungsgesuch betreffend den Kindesunterhalt eingereicht wird, sondern erst, wenn im Anschluss an das Schlichtungsverfahren die Unterhaltsklage beim Gericht eingereicht wird.
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