Einsicht in Beschlüsse der KESB – Teil II

Wie vor Kurzem berichtet, hat das Bundesgericht festgehalten, dass Gerichte grundsätzlich auch in familienrechtlichen Verfahren ihre Entscheide (in anonymisierter Form) der Öffentlichkeit bekanntgeben müssen (sog. Grundsatz der Justizöffentlichkeit). Dieser Grundsatz dürfte auch für diejenigen KESB gelten, welche als Verwaltungsbehörden konstituiert sind. Dies ergibt sich aus Art. 54 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB (vgl. Blogeintrag vom 17.08.2021).

Art. 54 Abs. 4 ZPO ist grundrechtskonform auszulegen. Damit sind die aus Art. 30 BV resultierenden Vorgaben zur Justizöffentlichkeit zu beachten. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht nun in Bezug auf Art. 30 BV klargestellt, ein Anspruch auf Einsicht in Entscheide durch Dritte setze kein schutzwürdiges Interesse voraus. Dies im Gegensatz zum Anspruch auf Einsicht in (sonstige) Akten eines abgeschlossenen Verfahrens. Das Urteils ist auch lesenswert, weil er generell zusammenfasst, wie das Bundesgericht den Grundsatz der Justizöffentlichkeit versteht.