In einem heute publizierten Entscheid hat sich das Bundesgericht mit einem Fall beschäftigen müssen, in welchem eine Mutter mit Blick auf den Willen des Kindes geltend gemacht hat, der Vater solle das Kind nicht (im Rahmen des Besuchskontaktes betreuen). Das Kind war im Zeitpunkt der Anhörung 8-jährig. Daraus schloss das Bundesgericht schloss, es sei in diesem Zeitpunkt nicht zu einer autonomen Willensbildung bezüglich der väterlichen Betreuung fähig gewesen (auch im jetzigen Alter von 10-Jahren dürfte diese Fähigkeit gemäss Bundesgericht nicht hinreichend ausgebildet sein). Weiter hielt das Gericht fest, der schrittweise, durch eine psychologische Begleitung flankierte Aufbau des persönlichen Kontaktes zum Vater entspreche vorliegend dem Wohl des Kindes, auch wenn die Annäherung kurzfristig mit Ängsten und Verunsicherungen verbunden sei. Schliesslich erteilte das Bundesgericht auch der offenbaren Haltung der Mutter, wonach das Kind keinen Kontakt zum biologischen Vater mehr brauche, weil es in ihrem neuen Partner eine Vaterfigur gefunden habe (vorliegend sprach das Kind den Partner mit «Papa» an), eine Absage.
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