In der Praxis holen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Beschwerdeinstanzen oft Arztzeugnisse über die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person ein bzw. verlangen von Beistandspersonen, dass sie ein solches Zeugnis einholen. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil wieder einmal klarstellen müssen, dass die Kompetenz eines medizinischen Sachverständigen darauf beschränkt ist, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist oder nicht, beurteilt als Rechtsfrage alleine die Behörde bzw. das Beschwerdegericht. Ein Arztzeugnis, welche die Urteilsfähigkeit bejaht oder verneint, taugt deshalb in der Praxis nur, wenn das Zeugnis den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau beschreibt und aufzeigt, ob und in welchem Mass deren geistiges Vermögen versagte. Zudem muss die Behörde selber entscheiden, ob sie die ärztliche Beurteilung teilt.
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