Dass in das Kindeswohl unzählige persönliche Regelungsanliegen unabhängig von tatsächlichen psychosozialen Gegebenheiten hineininterpretiert werden können, ist nicht neu. Ein Familienrichter am (deutschen) Amtsgericht Weimer hat dies kürzlich wieder eindrucksvoll demonstriert: In einem 178-seitigen Beschluss (!) untersagt er zwei Schulen in Weimar, die Maskenpflicht anzuordnen, weil damit das Kindeswohl von zwei Schülern gefährdet sei.
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