In der Praxis werden weiterhin Schadenersatzansprüche für Handlungen geltend gemacht, welche sich vor 2013 zugetragen haben. Dann sind die Bestimmungen des Vormundschaftsrechts (aArt. 426 ff. ZGB) anwendbar. Das Bundesgericht musste in seinem Urteil 5A_388/2018 vom 3. April 2019 über zahlreiche Seiten hinweg geradezu mustermässig durchprüfen, ob ein provisorisch ernannter Mandatsträger haftbar ist. Der Entscheid ist nicht nur für rechtshistorisch Interessierte – und für Personen, welche sich (wie ich) mit «älteren Haftungsfällen» befassen – von Bedeutung. Einige der Ausführungen dürften auch tel quel für das heutige Haftungsrecht bedeutsam sein. So insbesondere die Ausführungen zur Berechnung des Schadens bei Titeln mit einem Kurswert (vgl. E. 5.5 und E. 6.2.1: Schaden bei «blossem» Kursverlust; relevante Zeitpunkte für die Berechnung des Schadens; Höhe des Zinssatzes; Berücksichtigung einer späteren Kurssteigerung) oder zur Frage, inwiefern die betroffene Person einem Schaden zustimmen kann (vgl. E. 6.1).
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