Bedauerlicherweise verwendet die Gesetzgeberin diverse Begriffe für die Betreuung des Kindes: (Alternierende) Obhut, persönlicher Verkehr, Betreuungsanteile. Dabei wird aus dem Gesetz nicht klar, in welchem Verhältnis diese Begrifflichkeiten zueinander stehen. Die h.L. geht davon aus, dass derjenige Elternteil, welcher das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreut, die Obhut für das Kind nicht inne habe. Vielmehr sei der andere, hauptsächlich betreuende Elternteil Inhaber der Obhut. In einem Urteil vom 29. August 2019 hat das Bundesgericht nun – ohne sich mit der h.L. auseinanderzusetzen – festgehalten, das Kind stehe während der Zeit, während welcher ein Elternteil zur Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in der faktischen Obhut desselben (E. 3.5.2). Weitergehend hat das Bundesgericht – entgegen der h.L. – entschieden, dass sich der Begriff «Betreuungsanteile» nicht nur auf Betreuung im Rahmen einer alternierenden Obhut bezieht. Vielmehr sind bei der Regelung des persönlichen Verkehrs die Betreuungsanteile (mit-)gemeint. (E. 3.5.2). Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, dass die Betreuungsintervalle eines Elternteils als «alternierende Obhut» an Stelle von «persönlicher Verkehr» bezeichnet werden (E. 3.5.3).
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