Das Bundesgericht hat sich im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle (§ 49 Abs. 3 und 4 des EG KESR/ZH) zum Einbezug von Gemeinden im Verfahren vor der KESB bzw. zur damit zusammenhängenden Akteneinsicht der Gemeinde äussern können (Urteil 5C_1/2018 vom 8. März 2019): Demnach könne das kantonale Recht die KESB verpflichten, vor einem Entscheid die Wohnsitzgemeinde zur Stellungnahme einzuladen, wenn die Gemeinde durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen wesentlich berührt ist. Da die Gemeinde nicht zu den am Verfahren beteiligten Personen gehöre, habe sie keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 449b ZGB. Einen solchen Anspruch könne auch das kantonale Recht nicht einräumen. Damit die Gemeinde sich zum beabsichtigten Entscheid äussern könne, habe die KESB nach pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, was sie ihr über eine geplante Massnahme mitteilen dürfe. Insofern sei ein im kantonalen Recht vorgesehenes Recht auf „Akteneinsicht“ als Recht auf Orientierung zu verstehen.