Verfehlte Regelung zur Anfechtung von KESR-Entscheiden vor Bundesgericht
Nahe stehende Personen können Entscheide der KESB vor der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechten (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Vor Bundesgericht bestimmt sich die Beschwerdelegitimation demgegenüber nach Art. 76 Abs. 1 BGG. Danach ist zur Beschwerde u.a. vorausgesetzt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nahe stehende Personen deshalb nicht per se legitimiert, einen Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz vor Bundesgericht anzufechten. Der Entscheid des Bundesgerichts 5A_542/2019 vom 30.7.2019 zeigt wieder ein Mal auf, dass es eine Beschwerdelegitimation nahe stehender Personen gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG nur sehr (zu?) restriktiv bejaht. Die Beschwerdelegitimation nahe stehender Personen vor Bundesgericht erweist sich als Fehlkonstrukt: Weil die Betroffenen ihre Interessen aufgrund ihres Schwächezustandes oft nicht selber wahren können, wäre rechtspolitisch eine unbedingte Beschwerdelegitimation nahe stehender Personen zwingend geboten.