Berechnung des Kindesunterhaltes bei bevormundeten Kindern: Ausflug in das Steuerrecht
Ein Elternteil kann den Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind von der Steuer abziehen. Die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge setzt gemäss den Bestimmungen des DBG bzw. des StHG voraus, dass die Beiträge an den anderen Elternteil geleistet werden müssen (vgl. hierfür Art. 289 Abs. 1 ZGB) und dieser über die elterliche Sorge verfügt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. g, Art. 9 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 StHG). In einem neueren Entscheid musste das Bundesgericht die Frage beantworten, was gilt, wenn das Kind unter Vormundschaft steht (und der unterhaltspflichtige Elternteil die Beiträge deshalb nicht an den anderen Elternteil leisten muss bzw. dieser jedenfalls nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist; im vorliegenden Fall war die alleine sorgeberechtigte Mutter verstorben, worauf die KESB eine Vormundschaft errichtet hat). Das Gericht ist zum Schluss gekommen, das Rechtsgleichheitsgebot verlange eine Auslegung der einschlägigen Bestimmungen gegen deren Wortlaut. Demnach können unterhaltspflichtige Eltern Unterhaltsbeiträge auch von der Steuer abziehen, wenn der Unterhalt nicht an den anderen Elternteil zu leisten ist bzw. dieser nicht über die elterliche Sorge verfügt. Diese Grundsätze gelten sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staatssteuer.
Diese Rechtsprechung hat Auswirkungen auf die Berechnung des Kindesunterhaltes bei bevormundeten Kindern. Diese sind selbständig zu veranlagen, und die Kindesunterhaltsbeiträge sind dabei als Einkommen zu erfassen (das Bundesgericht lässt im vorliegenden Fall allerdings offen, ob die daraus resultierende Steuerlast im Einzelfall im Sinne des Postulats der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu reduzieren ist). Gleichzeitig darf nicht vergessen werden, die sich ggf. daraus ergebende (mutmassliche) Steuerlast beim Bedarf des Kindes zu berücksichtigen.