Unterschiedlicher Betreuungsaufwand der Beistandsperson je nach finanzieller Situation(?)
In einem neu publizierten Urteil hat sich das Bundesgericht zur Entschädigung der Beistandsperson äussern müssen. An sich ist das Urteil nicht von allgemeiner Bedeutung, wendet es doch die bereits in BGE 145 I 183 sowie in BGE 142 III 153 entwickelte Rechtsprechung auf den Einzelfall an.
Über den Einzelfall hinaus ist eine Bemerkung des Bundesgerichts interessant, wonach eine gewisse Zurückhaltung bei den Handlungen einer Beistandsperson angezeigt sei, wenn die finanzielle Situation der betroffenen Person nicht gut sei. Sonst sei der Aufwand nicht vertretbar (was eine Kürzung der Entschädigung zur Folge hat). Zu Ende gedacht (und wie bereits aus dem UP-Recht wohlbekannt), führt diese Rechtsprechung dazu, dass die Beistandsperson je nach finanzieller Situation der Klientschaft unterschiedlich viel Zeit in die Mandatsführung investieren kann. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesgericht seine Rechtsprechung tatsächlich in diese Richtung verfestigen wird.