BRK

Gemäss Art. 19 lit. a) BRK haben Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und sie sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Ausschuss zur BRK – das Gremium der UN, welches überwacht, ob die Vertragsstaaten die Vorgaben der BRK erfüllen – am 9. September 2022 Leitlinien zur Deinstitutionalisierung veröffentlicht. Leider hat der Ausschuss (erneut) verpasst, durch eine differenzierte Stellungnahme anzuerkennen, dass Institutionen nicht per se die Teilhabe behinderter Personen verunmöglichen, sondern diese ggf. sogar fördern können. Die Leitlinien finden sich hier.