Blick über den Tellerrand

In den USA sind die Gliedstaaten für das Familienrecht, inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig. Dennoch musste sich der U.S. Supreme Court gestern mit der Frage befassen, wo ein Kind seinen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ gemäss Haager Kindesentführungsübereinkommen hat. Die Frage ist auch für den Kindes- und Erwachsenenschutz i.e.S. von Bedeutung: Die Haager Übereinkommen über den Kindesschutz bzw. über den Erwachsenenschutz sehen grundsätzlich vor, dass die Behörden am „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ der betroffenen Person zuständig sind. Im Rahmen der gestrigen Anhörung musste sich der Supreme Court insbesondere mit der (abzulehnenden) Auffassung beschäftigen, wonach ein „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ erst vorliege, wenn sich die Eltern hierüber verständigt haben.