Bekanntlich ist im schweizerischen Recht der biologische Vater nicht zwingend der rechtliche Vater. Dies gilt unter anderem, wenn die Mutter verheiratet ist (Vaterschaftsvermutung). Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens verlangte der Ehemann – und rechtliche Vater – es sei dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandsperson beizuordnen und diese zu beauftragen, eine Anfechtungsklage nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu erheben. Das Bundesgericht stützte in seinem Urteil vom 30. Juli 2019 die Haltung der Vorinstanz, auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. Dabei erwog das Bundesgericht, es sei spekulativ anzunehmen, dass sich ein Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft per se entwicklungspsychologisch negativ auf das Kind auswirke. Anwaltspersonen müssen mithin eine Kindeswohlgefährdung konkret nachweisen. Inwiefern eine solche Gefährdung relevant erscheint, ist allerdings offen. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Errichtung einer Beistandschaft stellt nämlich im Ergebnis nicht auf entwicklungspsychologische Überlegungen ab (vgl. hierzu z.B. das Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2011 vom 10. Februar 2012).
Neueste Beiträge
- Erziehungsaufsicht, um ein Auge auf das Kind zu behalten? 11. Juli 2025
- Nachfrist bei unentgeltlicher Rechtspflege 9. Juli 2025
- Abschaffung des zweistufigen kantonalen Beschwerdeverfahrens 5. Juli 2025
- Weisungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB) zur medizinischen Behandlung eines Elternteils 1. Juli 2025
- Staatshaftung 24. Juni 2025