Bekanntlich können Beschwerdeführer:innen vor Bundesgericht de lege lata «nur» eigene Interessen geltend machen (und nicht auch Interessen der betroffenen Person als nahestehende Person, vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). In einem neueren Urteil konnte das Bundesgericht klarstellen, dass dieser Grundsatz auch für die Rüge gilt, man sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht einbezogen worden: Will die Person durch den Einbezug keine eigenen, sondern lediglich Drittinteressen geltend machen, so gebricht es ihr auch mit Bezug auf die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG.
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