Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Dritte, welche nicht nahe stehende Personen sind, nur zur kantonalen Beschwerde legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben. In einem neueren Urteil stellte das Bundesgericht klar, ein solches Interesse lasse sich sich nicht mit dem Argument begründen, ein anderes Verfahren vorbereiten zu wollen (hier: durch einen „aussagekräftigen, vollständigen sowie wahrheitsgetreuen“ Schlussbericht).
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