Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_175/2020 entschieden, interkantonal seien für Beschwerden gegen örtliche FU die Gerichte des Kantons örtlich zuständig, in welchem die FU angeordnet worden ist. Wie das Obergericht des Kantons Zürich in einem neuerlich ergangenen Beschluss und Urteil überzeugend dargelegt hat, gilt dieser Grundsatz auch innerkantonal. Deshalb erwies sich im vorliegenden Fall § 62 Abs. 2 EG ZGB/ZH als bundesrechtswidrig.
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