Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in einem neueren Entscheid mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit eine Behandlung ohne Zustimmung (BoZ) bei Personen zulässig ist, die in einem Alters- und Pflegeheim fürsorgerisch untergebracht sind. Zunächst hielt das Obergericht unter Verweis auf das Bundesgericht fest, dass eine BoZ nicht in Form eines Realaktes ergehen könne. Mit anderen Worten müsse für eine Behandlung ohne Zustimmung (jedenfalls ausserhalb des strafrechtlichen Kontexts) ein Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB erstellt und die BoZ gemäss Art. 434 ZGB verfügt werden. In der letzteren Bestimmung ist allerdings vorgesehen, dass «…die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung…» eine BoZ anordnen darf. Da Alters- und Pflegeheime über keine solche Arztpersonen verfügen, handelt es sich gemäss dem Obergericht dabei um diejenige Person, die der Chefärztin oder dem Chefarzt am nächsten kommen (im vorliegenden Fall um die Arztperson, welche die verabreichten Medikamente verschrieben hat). Das Obergericht hat weiter festgehalten, an Stelle des aufgezeigten Vorgehens könne die betroffene Person nicht einfach darauf verwiesen werden, sie könne die Medikamenteneinnahme verweigern, worauf sie in eine psychiatrische Klinik verlegt würde, in welcher die BoZ förmlich angeordnet würde, worauf sie gegen diese Anordnung Beschwerde erheben könne. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Begriff des Zwanges hält das Gericht fest, der «faktische Zwang» setze bereits mit der Verschreibung eines Medikamentes sowie mit der Drohung einer Verlegung/ Anordnung/Zwangsapplikation bei einer Verweigerung des Medikamentes ein.
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