Begründungsdichte Entscheide KESB

In einem neueren Urteil musste sich das Appellationsgericht Basel-Stadt mit der Beschwerde einer Person befassen, die gerne als Beistand eingesetzt geworden wäre. Im Entscheid hielt die KESB, ohne nähere Angaben, fest, die betroffene Person sei nicht geeignet. Im Rahmen eines Telefonates (welches noch vor dem Entscheid erging) erklärte die Behörde dem Beschwerdeführer, eine andere Beistandsperson einzusetzen. Zum einen, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund des Betreibungsregisterauszugs nicht für die Übernahme der Beistandschaft eigne. Zum anderen, weil sich die verbeiständete Person für eine Übernahme der Beistandschaft durch eine Drittperson ausgesprochen habe.

Der Beschwerdeführer machte daraufhin in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil im Entscheid seine fehlende Eignung nicht näher dargelegt sei. Die KESB hielt fest, praxisgemäss auf eine nähere Umschreibung der Hintergründe für das Fehlen der Eignung einer Person zur Einsetzung als Beistand zu verzichten, um – mit Blick auf den Adressatenkreis eines solchen Entscheids – eine Blossstellung der betroffenen Person möglichst zu verhindern. 

Das Appellationsgericht schützte das Vorgehen der Behörde: Eine minimale Begründung im Entscheid selbst genüge, wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich oder – wie hier – bekannt seien. Es sei daher vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die KESB zum Schutz des Betroffenen keine detaillierte Beschreibung der Hintergründe für das Fehlen der Eignung als Beistand im Entscheid vornehme. Zwar bilde die Begründung in der Regel einen integralen Teil des Entscheids. Zwingend sei dies aber nicht; die Begründung könne sich auch aus einer separaten Mitteilung ergeben.

Anmerkung: Das Urteil stellt keinen Freipass für die KESB dar, generell nur sehr kursorische Begründungen zu erstellen. Vielmehr lag hier ein besonderer Grund für die geringe Begründungsdichte vor (Schutz der Person, welche nicht geeignet ist, um als Beiständin zu fungieren).