Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen (fehlende Postulationsfähigkeit), so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so ersucht das Gericht in der Praxis regelmässig die KESB um Errichtung einer Beistandschaft. Dies ist (in den eher seltenen Fällen) nicht nötig, wenn sich der Schutzbedarf der Person alleine auf das Gerichtsverfahren bezieht: Das Gericht (Anmerkung: in einer früheren Version dieses Blogeintrages stand fälschlicherweise „Die KESB“) kann dann selber der betroffenen Person eine Vertretung bestellen (vgl. Art. 69 ZPO).
In einem neuen Urteil musste sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigen, inwiefern eine im erstinstanzlichen Verfahren errichtete Vertretung auch im Rechtsmittelverfahren fortwirkt. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest, eine einmal angeordnete notwendige Vertretung bleibe nach der Rechtsprechung bestehen, bis sie aufgehoben und die Postulationsfähigkeit der Partei im entsprechenden Verfahren als wiedererlangt festgestellt werde. Es sei also nicht notwendig, die Vertretung für jede Instanz neu zu bestellen. Immerhin könne sich hieraus für die Rechtsmittelinstanz aber die Notwendigkeit ergeben, beim Entscheid über das Eintreten auf das Rechtsmittel die Postulationsfähigkeit zu überprüfen. Entsprechend der „allgemeinen Grundsätze“ sei diese Prüfung grundsätzlich aber nur auf Antrag hin vorzunehmen.
Folglich muss die gegen ihren Willen vertretene Person selber einen Antrag auf Wiedererlangung der Postulationsfähigkeit stellen. Dies kann sie ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung vornehmen. Gemäss Bundesgericht kann die betroffene Person im Erfolgsfall selbständig ein Rechtsmittel einreichen.