Ausflug ins Strafrecht: Vollzug einer Freiheitsstrafe und Wahrung des Kindeswohls

Eine alleinerziehende, im Kanton Luzern wohnhafte Mutter wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sie wurde vom zuständigen Amt zum Strafantritt per 25. März 2019 in der JVA Hindelbank vorgeladen. Gegen den Strafantritt beschwerte sich die Mutter letztlich vor Bundesgericht. Sie machte geltend, ihr 6-jähriger Sohn leide an Schlafstörungen, und ihre 13-jährige Tochter sei an einer Muskelerkrankung mit progredienter Skoliose erkrankt. Aus diesen Gründen beantragte die Mutter, ein über den üblichen Rahmen im Strafvollzug hinaus erweitertes – vorzugsweise tägliches – Kontaktrecht zu ihren beiden Kindern zuzulassen und sie hierzu in einer geeigneten Strafanstalt unterzubringen bzw. eine für diese Bedürfnisse angepasste andere Vollzugsform anzuordnen (insbes. einen offenen Strafvollzug, d.h. den Strafvollzug in einer offen geführten Institution)

Gemäss Art. 80 StGB darf von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten des Gefangenen unter anderem abgewichen werden: 1. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; sowie 2. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind (d.h. gemäss Bundesgericht Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr), sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt. Diese Ausnahmebedingungen lagen vorliegend nicht vor. Die Mutter machte vor Bundesgericht deshalb mit diversen Rügen geltend, es müssten mit Blick auf das Kindeswohl auch noch weitere Ausnahmen zulässig sein. Das Bundesgericht hielt in einem ersten Schritt fest, die schweizerischen Bestimmungen zum Strafvollzug seien klar und würden der Mutter keinen Anspruch auf einen ihren Forderungen entsprechenden Strafvollzug verleihen. Insbesondere nicht auf einen offenen Strafvollzug.

In einem zweiten Schritt prüfte das Bundesgericht, ob sich aus dem Völkerrecht (d.h. dem internationalen Recht) etwas anderes ergibt. Dabei betonte das Bundesgericht, die Mutter sei nicht befugt, sich im eigenen Namen auf die Kinderrechtskonvention (KRK) zu berufen.

Dennoch ging das Gericht teilweise inhaltlich auf die KRK ein und hielt fest, Art. 37 gewähre nur Garantien für Kinder im Freiheitsentzug (nicht aber Kinder, deren Eltern eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen). Weiter hielt das Gericht fest, die KRK (sowie weitere menschenrechtliche Übereikommen sowie die Bundesverfassung) verhindere nicht den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe von Eltern. Mit der Frage, inwiefern der Strafvollzug gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) verstossen, hat sich das Gericht unter Verweis auf die hohe Freiheitsstrafe und die daraus resultierenden Folgen im schweizerischen Recht nicht befasst.

Die Mutter machte schliesslich geltend, sie sei in eine Anstalt im Kanton Luzern einzuweisen, und nicht in einer Einrichtung im Kanton Bern. So könne sie näher zu ihren Kindern sein. Das Bundesgericht wies dieses Ansinnen unter anderem mit dem Argument ab, in der JVA Hindelbank seien Besuchskontakte in einem höheren Umfang zulässig als in der luzernerischen Anstalt.