In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht in Erinnerung gerufen, von Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden – und der Bestellung einer notwendigen Verteidigung – sei nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indizien auszugehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange dafür aber keine eindeutigen Beweise, sondern lasse ausreichende Anhaltspunkte genügen. Dies erscheine folgerichtig: Sonst wären regelmässig umfassende Abklärungen über den Geisteszustand erforderlich, welche im späteren Verfahren Bedeutung erlangen könnten. Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, falls die beschuldigte Person über eine gesetzliche Vertretung verfüge, komme die notwendige Verteidigung nur in Frage, wenn die Vertretung nicht geeignet oder fähig ist, ihre Interessen im Strafprozess wahrzunehmen.
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