Gutachter:innen müssen über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen. In einem neuen Urteil zum Kindesschutz hat das Bundesgericht festgehalten, die notwendige berufliche Qualifikation setze keinen Master-Abschluss (in Psychologie oder Medizin) voraus. Im vorliegenden Fall war die Erziehungsfähigkeit gutachterlich zu beurteilen. Das Gericht bejahte (u.a.) die Qualifikation einer Gutachterin, welche einen Bachelor in Psychologie sowie einen CAS in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen aufwies.
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