Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindesanhörung; Kindesvertretung

In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht über grundlegende Aspekte der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Kindesanhörung sowie der Kindesvertretung geäussert.

In Bezug auf die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (E. 4.4) hat das Gericht betont, die KESB müsse konkret darlegen, weshalb die Kindeswohlgefährdung eine Fremdplatzierung unumgänglich macht. Allgemeine Ausführungen, wie z.B., dass die Mutter nicht mehr den Kinderpsychiater der Kinder aufsuchen würde, genügen per se nicht. Eine Auseinandersetzung mit der von de Mutter vorgebrachten Gründen für den Wechsel sei notwendig. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass die Mutter im vorliegenden Fall einen neuen Kinderpsychiater aufgesucht habe und nichts darauf hinweise, dass sie wiederholt Therapeuten austauschen würde. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei zudem eine konkrete Abwägung der Interessen notwendig, welche Konsequenzen die Fremdplatzierung in Bezug auf die Entwicklung der Kinder habe und welche Konsequenzen das weitere Zusammenleben der Kinder mit der Mutter habe.

In Bezug auf die Kindesanhörung hat das Bundesgericht die bekannten Grundsätze, wann von einer Anhörung abgesehen werden kann und wann diese durch Dritte durchgeführt werden kann wiederholt (vgl. E. 3.2.). Diesbezüglich ist insbesondere von Interesse, dass von der Anhörung auch dann in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann, wenn diese primär den Persönlichkeitsrechten des Kindes dienen würde (und nicht der Sachverhaltsfeststellung). Eine antizipierte Beweiswürdigung ist aber nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich.

In Bezug auf die Kindesvertretung hat das Bundesgericht schliesslich (zu Unrecht) festgehalten, das Honorar der Kindesvertreterin für das bundesgerichtliche Verfahren müsse durch die KESB festgelegt werden (E. 6.2).