Die Europäische Menschenrechtskonvention hat auf den Kindes- und Erwachsenenschutz vielfältige Auswirkungen. So beinhaltet Art. 5 EMRK materielle und verfahrensrechtliche Garantien im Zusammenhang mit fürsorgerischen Unterbringungen (soweit diese, wie in aller Regel der Fall, als Freiheitsentziehungen zu qualifizieren sind). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sein Handbuch zu Art. 5 EMRK aktualisiert. Von besonderem Interesse für den Bereich der FU sind insbesondere die Seiten 22 – 27.
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