Anhörung und Ausstand

Wann muss der betroffenen Person der Name des anhörenden Behördenmitgliedes/der anhörenden Behördenmitglieder bekannt gegeben werden?

Aus Art. 29 BV ergibt sich das Recht der Betroffenen auf Kenntnis der entscheidtragenden Personen (Behördenmitglieder sowie – gemäss Bundesgericht – weiterer Expert*innen). Für die Praxis ist wichtig, zu welchem Zeitpunkt gemäss Art. 29 BV die relevanten Namen bekanntgegeben werden müssen (das ZGB regelt diese Frage nicht). Das Bundesgericht hat diese Frage in einem neueren Fall (E. 3.3 strassenverkehrsrechtlicher Kontext) weiter offen gelassen. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich aber, der betroffenen Person die Namen mit der Einladung zur Anhörung zukommen zu lassen. So muss die betroffene Person allfällige Ausstandsgründe noch vor dem Anhörungstermin vorbringen. Ausstandsbegehren können dann vor dem geplanten Termin bearbeitet werden. Erfährt die betroffene Person demgegenüber erst anlässlich der Anhörung die relevanten Namen, riskiert die Behörde eine Verfahrensverzögerung: Die Person könnte zu Beginn der Anhörung ein Aussstandsgesuch stellen, und es müsste allenfalls ein neuer Anhörungstermin festgesetzt werden (wenn die Behörde nicht umgehend über das Aussstandsgesuch entscheiden kann).