Anhörung der betroffenen Personen

Das Bundesgericht hatte in einem neueren Entscheid die Gelegenheit, die Rechtsprechung zur Anhörung der betroffenen Kinder und Eltern zu rekapitulieren. Die Vorinstanz hatte das sieben Jahre alte Kind mit der Begründung nicht angehört, es könne nicht nach konkreten Zuteilungswünschen befragt werden. Das konnte nicht gut gehen: Das Bundesgericht wies die Vorinstanz auf zahlreiche Einzelaspekte hin, zu welchen das Kind hätte angehört werden können (ob es sich im Internat wohlfühlt; tätliche Zwischenfälle und sexueller Übergriff durch einen älteren Jungen im Internat; Schulproblematik; Beziehung zwischen Kind und Eltern). In Bezug auf die Anhörung der Eltern hat das Bundesgericht festgehalten, die KESB sowie die Vorinstanz müssten sich auch mit Vorschlägen der Eltern (hier: Privatschule an Stelle Internat) befassen.