Ambulante Massnahmen: Kognition des Bundesgerichts

In einem heute publizierten Urteil hat das Bundesgericht betont, dass es bei den ambulanten Massnahmen um kantonales Recht handelt. Diese Qualifizierung hat zur Folge, dass das Bundesgericht Eingaben nur beschränkt werden kann: Die Kognition des Gerichts ist auf  Verfassungsrügen beschränkt (Art. 95 BGG). Dabei steht die Rüge im Vordergrund, das kantonale Recht sei willkürlich angewandt worden.