In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigen müssen, wann ein Gutachten aktuell. In diesem Zusammenhang hat es festgehalten, ein Gutachten könne auch „in Teilen“ aktuell sein. Diese Teile des Gutachtens sind damit bei der Entscheidfindung einzubeziehen. Das Bundesgericht verfolgt tendenziell eine strenge Linie, wenn es einem Gutachten die Aktualität absprechen soll: So ist es zwei Jahre nach Erstellung des Gutachtens über die Betreuung ein Kind zu Handgreiflichkeiten zwischen dessen Vater und dem Ehemann der Mutter gekommen. Diese Handgreiflichkeiten hätten gemäss der Vorinstanz einen bleibenden Eindruck auf das Kind gehabt. Gleichwohl bejaht das Bundesgericht die Aktualität des (vor der Handgreiflichkeiten erstellten) Gutachtens: Zum jetzigen Zeitpunkt, zwei Jahre nach der Handgreiflichkeit, könnten gemäss dem Bundesgericht auch mit einem neuen Gutachten kaum Erkenntnisse dazu gewonnen werden, wie dieser Vorfall sich auf das Kind ausgewirkt hat und ob es deswegen dauerhaft eine neue Einstellung zur Betreuungsregelung entwickelte.
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