In einem neueren Entscheid hat das Bundegericht bestätigt, unter welchen Voraussetzungen die KESB einerseits von einem Gutachten, andererseits von einem Bericht (z.B. eines Kinder- und Jugenddienstes) abweichen darf. Demnach gelten unterschiedliche Voraussetzungen: Die KESB darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Von den Schlussfolgerungen eines Berichtes darf sie demgegenüber unter weniger strengen Voraussetzungen abweichen. Es ist deshalb wichtig, zwischen einem Gutachten und einem Bericht unterscheiden zu können (vgl. hierzu einen Beitrag von Daniel Rosch).
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